Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass ihm als Folge der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG der Führerausweis entzogen werden wird. Der Ausweisentzug ist als administrative Massnahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.