Aus den persönlichen Verhältnissen des 39-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Ehefrau lebt mit den Kindern in seinem Heimatland Portugal. Er lebe nur aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz von ihnen getrennt. Der Beschuldigte lebt in Q._____ mit seinem Bruder in einer WG. Sein Gesundheitszustand ist gut. Er geht einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der B._____ AG in R._____ nach und verdient monatlich netto rund Fr. 5'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.