Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, aber zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt.