2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet; Vorstrafen aus Portugal sind ebenfalls nicht aktenkundig und der Beschuldigte gibt an, keine solchen zu haben (aktueller Strafregisterauszug, UA act. 8, GA act. 16, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1). Sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). -9-