Auch wenn beim Strafmass der Vergleich mit anderen Fällen heikel ist, weil die auf das Verschulden ausgerichtete Strafe der vom Gesetzgeber gewollten Individualisierung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleichbaren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 und 6B_1372/2023 vom 13. November 2024, BGE