, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit dürfte ihm jedoch nicht entgangen sein, dass er die ausserorts allgemein zulässige und zudem signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h krass missachtet hat, zumal er als Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeugs über die dazu notwendige Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Eine gedankliche Abwesenheit stellt somit keinesfalls einen entschuldbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können.