Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von ihm begangenen besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hat ausgeführt, dass es auf dem Heimweg von der Arbeit einen Stau gegeben habe bzw. viel Verkehr gehabt habe und er später wohl unbewusst etwas zu schnell gefahren sei, Zeitdruck habe er jedoch nicht gehabt und die Geschwindigkeitsüberschreitung habe keinen bestimmten Grund gehabt, sondern sei ein Impuls gewesen (UA act. 40 ff., GA act. 17 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.).