behauptet wird. Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der Fahrt des Beschuldigten somit keine risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet. Insgesamt ist – im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – von einer vergleichsweise leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen.