polizei in etwa die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Linkerhand handelt es sich um den Bifangweg, eine Durchfahrtstrasse, sowie einen einfachen Feldweg, der hauptsächlich von Fussgängern genutzt werden dürfte. Sämtliche Einmündungen waren gut einsehbar. Der Beschuldigte hat angegeben die Strecke gut gekannt zu haben (GA act. 17, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Er wusste somit, wo sich die genannten Einmündungen als mögliche Gefahrenquellen befinden und konnte deshalb auch gezielt schauen, ob es in diesen Bereichen andere Verkehrsteilnehmer oder Personen gab, was – soweit auf der aktenkundigen Videoaufnahme ersichtlich – nicht der Fall war und auch in der Anklage nicht