Zum Zeitpunkt der Fahrt war es gemäss Videoaufnahme sowie dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Juni 2024 sonnig und hell und die Strasse ist trocken gewesen (UA act. 31, 33). In der Anklage wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Sicht nicht eingeschränkt gewesen sei, was der Beschuldigte ebenso ausgesagt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass das Gras an den Strassenrändern zum Zeitpunkt der Fahrt nicht gemäht war. Der Beschuldigte hat nachvollziehbar und im Einklang mit der Anklage ausgesagt, dass dies die Sicht nicht beeinträchtigt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, vgl. auch GA act. 17 f.). Es ist viel-