Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -6- gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 2 km/h vorliegend nur knapp überschritten. Zudem war seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von kurzer Dauer. So beträgt, wie auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Aargau (UA act. 33) ersichtlich ist, die dokumentierte Zeitspanne der Beschleunigung der Geschwindigkeit von 126 km/h auf 146 km/h sowie die Fahrt mit letzterer Geschwindigkeit weniger als 10 Sekunden.