90 Abs. 3ter SVG ist vorliegend unbestritten. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Auch in seinem Heimatland Portugal, in dem er bis April 2023 lebte, sind keine Strafregistereinträge verzeichnet (UA act. 7.2 «Certificado Do Registro Criminal», vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Somit ist Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist.