Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 (Berufungserklärung S. 1 ff.). Sie bringt insbesondere vor, dass die Vorinstanz das als noch knapp leicht bezeichnete Verschulden innerhalb des Strafrahmens zu mild sanktioniert habe (Berufungsbegründung S. 2 f., Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. Eventualiter – für den Fall der Aussprache einer Freiheitsstrafe – sei die Verbindungsbusse auf Fr. 1'000.00 zu senken (Berufungsantwort S. 2, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.).