2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.