Insofern der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort und anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu gemacht hat, dass fraglich sei, ob der objektive und subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG erfüllt sei (Berufungsantwort S. 4, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.), ist dies nicht zu prüfen, zumal er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft den Schuld- -4- punkt nicht angefochten hat. Im Übrigen beantragt er selbst einen entsprechenden Schuldspruch.