2.5. Der Beschuldigte reichte am 7. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ein. 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO). In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).