2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. März 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 31. März 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. April 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein.