4.4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Wettingen, wird eine Entschädigung von Fr. 4'076.00 (inkl. 8.1 % MwSt. von Fr. 305.40) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -3- Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 4'076.00 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).