Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.19 (ST.2024.202; StA.2024.4567) Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1986, von Portugal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 16. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG (GA act. 1 f.). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden fällte am 8. November 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln gem. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3ter und Abs. 4 lit. c SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.00, d.h. total Fr. 16'200.00, und einer Busse von Fr. 2'500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 900.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'076.00 c) den Kosten für die Übersetzung Fr. 276.10 d) Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 33.00 e) den Spesen Fr. 92.90 Total Fr. 7'378.00 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. f) im Gesamtbetrag von Fr. 2'992.90 auferlegt. 4.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 4.4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Peter Steiner, Rechtsanwalt, Wettingen, wird eine Entschädigung von Fr. 4'076.00 (inkl. 8.1 % MwSt. von Fr. 305.40) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -3- Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 4'076.00 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungs- busse von Fr. 2'500.00 zu verurteilen (Berufungserklärung S. 1). 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. März 2025 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 31. März 2025 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. April 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein. 2.5. Der Beschuldigte reichte am 7. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft ein. 2.6. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Juni 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafe (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO). In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Insofern der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort und anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu gemacht hat, dass fraglich sei, ob der objektive und subjektive Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG erfüllt sei (Berufungsantwort S. 4, Protokoll Berufungsverhand- lung S. 6 f.), ist dies nicht zu prüfen, zumal er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat und die Staatsanwaltschaft den Schuld- -4- punkt nicht angefochten hat. Im Übrigen beantragt er selbst einen entsprechenden Schuldspruch. 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifiziert grobe Verkehrs- regelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheits- strafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 (Berufungserklärung S. 1 ff.). Sie bringt insbesondere vor, dass die Vorinstanz das als noch knapp leicht bezeichnete Verschulden inner- halb des Strafrahmens zu mild sanktioniert habe (Berufungsbegründung S. 2 f., Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1 f.). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung der Staats- anwaltschaft. Eventualiter – für den Fall der Aussprache einer Freiheits- strafe – sei die Verbindungsbusse auf Fr. 1'000.00 zu senken (Berufungs- antwort S. 2, Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. 2.4.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. -5- Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist vorliegend unbestritten. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Auch in seinem Heimatland Portugal, in dem er bis April 2023 lebte, sind keine Straf- registereinträge verzeichnet (UA act. 7.2 «Certificado Do Registro Criminal», vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Somit ist Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar, sodass das Obergericht vorliegend nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 ter SVG – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu führt, dass die Mindest- strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Obergericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte fuhr am 24. Mai 2024 um 19.28 Uhr mit seinem Personen- wagen Honda Civic, ZH aaa, in Würenlos auf der Schulstrasse K 423 in Fahrtrichtung Hüttikon mit einer gemessenen Höchstgeschwindigkeit von 142 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) statt der erlaubten 80 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 62 km/h. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahr- manövern und konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -6- gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 2 km/h vorliegend nur knapp über- schritten. Zudem war seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von kurzer Dauer. So beträgt, wie auf der Videoaufnahme der Kantonspolizei Aargau (UA act. 33) ersichtlich ist, die dokumentierte Zeitspanne der Beschleunigung der Geschwindigkeit von 126 km/h auf 146 km/h sowie die Fahrt mit letzterer Geschwindigkeit weniger als 10 Sekunden. Zum Zeitpunkt der Fahrt war es gemäss Videoaufnahme sowie dem Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Juni 2024 sonnig und hell und die Strasse ist trocken gewesen (UA act. 31, 33). In der Anklage wurde ausdrücklich ausgeführt, dass die Sicht nicht eingeschränkt gewesen sei, was der Beschuldigte ebenso ausgesagt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass das Gras an den Strassenrändern zum Zeitpunkt der Fahrt nicht gemäht war. Der Beschuldigte hat nachvollziehbar und im Einklang mit der Anklage ausgesagt, dass dies die Sicht nicht beeinträchtigt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, vgl. auch GA act. 17 f.). Es ist viel- mehr davon auszugehen, dass das auf der Videoaufnahme sichtbare Gras eher hoch wirkt, weil die Aufnahme von einem bewachsenen Landstück beim Weieracherweg aus dem Gras heraus aufgenommen worden ist. Der Beschuldigte hat ausgesagt, dass es niemanden auf der Strasse gehabt habe (GA act. 17 f., Protokoll Berufungsverhandlung 2 ff.). Auch die Kantonspolizei Aargau notierte in ihrem Rapport eine schwache Verkehrs- dichte bzw. gab bei der Verkehrsdichte «Einzelfahrzeug» an, was sich in der Videoaufnahme, auf welcher keine anderen Verkehrsteilnehmer oder Fussgänger ersichtlich sind, bestätigt. Bei der fraglichen Strecke handelt es sich um eine nicht richtungsgetrennte Hauptstrasse ausserorts mit leichter Rechts- und Linksbiegung, einer leichten Steigung, diversen Einmündungen sowie einem rechtsseitigen Radweg. Diese Strassenverhältnisse begründen vorliegend keine risiko- erhöhenden Umstände. Zwar ist die befahrene Strecke für derart hohe Geschwindigkeiten nicht ausgelegt. Es handelt sich aber um leichte Biegungen und Steigungen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Übersichtlichkeit der Strecke haben. Zudem handelt es sich beim Radweg um einen von der Strasse mit einem bewachsenen Streifen klar abge- grenzten Bereich, womit sich allfällige Velofahrer gerade nicht auf der eigentlichen Fahrbahn befunden hätten, was die Sicherheit für diese erhöht. Tatsächlich sind auf der aktenkundigen Videoaufnahme aber gar keine Velofahrer, die hätten gefährdet werden können, ersichtlich. Bei den genannten, vom Beschuldigten passierten Einmündungen handelt es sich rechterhand einerseits um die Einfahrt zum Rebacherhof, wo ein Fahr- verbot besteht und gemäss Verkehrssignal nur Land- und Forstwirtschaft gestattet ist, die Waldstrasse, wo gemäss Verkehrssignal ein allgemeines Fahrverbot gilt, und weiter vorne um den Weieracherweg, wo die Kantons- -7- polizei in etwa die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat. Linkerhand handelt es sich um den Bifangweg, eine Durchfahrtstrasse, sowie einen einfachen Feldweg, der hauptsächlich von Fussgängern genutzt werden dürfte. Sämtliche Einmündungen waren gut einsehbar. Der Beschuldigte hat angegeben die Strecke gut gekannt zu haben (GA act. 17, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Er wusste somit, wo sich die genannten Einmündungen als mögliche Gefahrenquellen befinden und konnte deshalb auch gezielt schauen, ob es in diesen Bereichen andere Verkehrs- teilnehmer oder Personen gab, was – soweit auf der aktenkundigen Video- aufnahme ersichtlich – nicht der Fall war und auch in der Anklage nicht behauptet wird. Neben der überhöhten Geschwindigkeit lagen bei der Fahrt des Beschuldigten somit keine risikoerhöhenden Umstände vor bzw. hat sich die Raserfahrt in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft. Die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten wurde somit nicht zusätzlich erhöht. Insbesondere wurden keine Personen konkret gefährdet. Insge- samt ist – im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung – von einer vergleichsweise leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von ihm begangenen besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er hat ausgeführt, dass es auf dem Heimweg von der Arbeit einen Stau gegeben habe bzw. viel Verkehr gehabt habe und er später wohl unbewusst etwas zu schnell gefahren sei, Zeitdruck habe er jedoch nicht gehabt und die Geschwindigkeits- überschreitung habe keinen bestimmten Grund gehabt, sondern sei ein Impuls gewesen (UA act. 40 ff., GA act. 17 ff., Protokoll Berufungsverhandl- ung S. 2 ff.). Aufgrund der hohen Geschwindigkeit dürfte ihm jedoch nicht entgangen sein, dass er die ausserorts allgemein zulässige und zudem signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h krass missachtet hat, zumal er als Fahrzeuglenker eines Motorfahrzeugs über die dazu notwendige Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen muss, wozu auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehört (vgl. Art. 14 SVG). Eine gedankliche Abwesenheit stellt somit keinesfalls einen entschuldbaren Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- -8- geschwindigkeit von einem noch vergleichsweisen leichten Tatverschulden und – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – von einer dem Tatverschulden ange- messenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Auch wenn beim Strafmass der Vergleich mit anderen Fällen heikel ist, weil die auf das Verschulden ausgerichtete Strafe der vom Gesetzgeber gewollten Individualisierung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.6.1, nicht publ. in BGE 151 IV 8), so zeigt sich doch, dass die Ausfällung einer Geldstrafe in vergleich- baren Fällen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ohne zusätzliche risikoerhöhende Umstände im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu stehen scheint (vgl. zur Publikation vorgesehene Urteile des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 und 6B_1372/2023 vom 13. November 2024, BGE 150 IV 481 S. 481 e contrario). Hierbei ist nicht entscheidend, dass es sich vorliegend – anders als in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts – nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn gehandelt hat, denn nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 90 Abs. 3 ter SVG wird der ordentliche Strafrahmen unabhängig davon, wo sich die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugetragen hat, nach unten geöffnet. Eine Geldstrafe muss deshalb – wenn es das Verschulden aufgrund des Fehlens risikoerhöhender Umstände zulässt – grundsätzlich auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerorts- und Ausserortsbereich möglich sein. Im Übrigen wiegen den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG erfüllende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen aufgrund der generell hohen gefahrenen Geschwindigkeiten und den damit einher- gehenden Risiken auch nicht per se leichter als solche auf Inner- und Ausserortsstrecken. 2.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet; Vorstrafen aus Portugal sind ebenfalls nicht aktenkundig und der Beschuldigte gibt an, keine solchen zu haben (aktueller Strafregisterauszug, UA act. 8, GA act. 16, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1). Sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). -9- Der Beschuldigte hat sich von Beginn an geständig gezeigt. Ein Abstreiten der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden konnte. Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, aber zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nach- haltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt. Zwar hat der Beschuldigte nunmehr zwölf Sitzungen bei einer Verkehrs- psychologin als Voraussetzung für die – in erster Linie in seinem eigenen Interesse liegende – Wiedererlangung des Führerausweise absolviert, ein abschliessendes verkehrspsychologisches Gutachten, welches ihm eine Fahreignung attestierten würde, liegt aber noch nicht vor. Aus den persönlichen Verhältnissen des 39-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Ehefrau lebt mit den Kindern in seinem Heimatland Portugal. Er lebe nur aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz von ihnen getrennt. Der Beschuldigte lebt in Q._____ mit seinem Bruder in einer WG. Sein Gesundheitszustand ist gut. Er geht einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der B._____ AG in R._____ nach und verdient monatlich netto rund Fr. 5'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., GA act. 14 ff.). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass ihm als Folge der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG der Führerausweis entzogen werden wird. Der Ausweisentzug ist als administrative Mass- nahme – auch wenn sie für den Beschuldigten als (zusätzliche) Bestrafung empfunden wird – die unmittelbare gesetzliche Folge seines strafbaren Verhaltens, die verhängt wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Als unmittelbare gesetzmässige Folge kann der Führerausweis nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes- gerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. - 10 - 2.4.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Vollzug der auszusprechenden (Geld-)Strafe ist mit Berufung der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden. Ohnehin kann dem nicht vorbestraften Beschuldigten keine Schlechtprognose gestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund aus dem Nichts bzw. aus einem Impuls heraus begangen hat, bestehen jedoch gewisse Bedenken an seiner Legal- bewährung, zumal noch kein verkehrspsychologisches Gutachten, das ihm die Fahreignung attestieren würde, vorliegt. Diesen Bedenken kann jedoch einerseits mit der Erhöhung der Probezeit auf 3 Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB) und der Ausfällung einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) angemessen Rechnung getragen werden. 2.4.4. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt aktuell über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.00 netto. Darin seien Spesen von Fr. 30.00 pro Arbeitstag ent- halten. Den 13. Monatslohn erhalte er Ende Jahr ausbezahlt. Er schicke zudem rund Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 monatlich an seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder (Jahrgänge 2013 und 2019) nach Portugal; aktuell sei es weniger aufgrund der Kosten für die Verkehrstherapie und das Gerichtsverfahren. Seine Ehefrau arbeite 100% und verdiene rund 800 Euro. Er habe keine Schulden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff., GA act. 14 ff.). Insgesamt wurden im Vergleich zur vorinstanzlichen Berufungs- verhandlung keine wesentlichen Änderungen geltend gemacht und es sind keine solchen ersichtlich. Von seinem Lohn ist für die Krankenkassen- prämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen. Weiter ist ein Abzug von 20% für die Unterstützung seiner in Portugal lebenden Töchter vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf abgerundet Fr. 90.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). - 11 - 2.4.5. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geld- strafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 28 Tage festzusetzen. Die Erhöhung um einen Tag im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich daraus, dass angebrochene Tage aufzurunden sind, da unabhängig von der Höhe des Tagessatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag auszusprechen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat zur Folge, dass die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall, dass die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt wird, um einen Tag erhöht wird. Es handelt sich dabei um einen untergeordneten Punkt, auf den keine Mehrkosten entfallen sind. Im Übrigen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, weshalb die - 12 - obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 3.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungs- verfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten nicht zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich auf- zuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Gelstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 28 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 auszurichten. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'992.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'076.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 14 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen