3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin PostAuto AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 220.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 64.00, gesamthaft Fr. 564.00 werden der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 696.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.