5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs 3 PBG. -7- 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.