Die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Berufung die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte im Umfang von Fr. 696.00 beantragt hat, obsiegt vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 15 GebührD). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).