3.4. Nach dem Dargelegten sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 696.00 (Gerichtsgebühr, Spesen, Anklagegebühr) der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung von Fr. 166.20 – wie von der Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten – auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).