6B_821/2022 vom 29. August 2022; CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 425 StPO). Die Beschuldigte wird aber entsprechend auf die Möglichkeit hingewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung (Art. 425 StPO) der erst- und zweitinstanzlichen (vgl. unten) Verfahrenskosten bei der Gerichtskasse zu stellen.