3.3. Ebenso wenig sind die finanziellen Verhältnisse entscheidend für die Frage, ob der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde zwar gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden gemäss Art. 425 StPO. Nach ständiger Praxis des Obergerichts findet Art. 425 StPO im gerichtlichen Verfahren jedoch keine Anwendung, weshalb nicht bereits im vorliegenden Urteil darüber zu befinden ist (vgl. Beschluss SST.2022.59 vom 16. Mai 2022 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts -6-