3.2. Vorliegend wurde die Beschuldigte gemäss Anklage schuldig gesprochen und es bestand ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihrem strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Nicht entscheidend für die Auferlegung der Kosten ist hingegen das ausgesprochene Strafmass. Die Busse wurde zwar im Rahmen der Strafzumessung tiefer, als mit Anklage beantragt, festgelegt. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Umstand für die Kostenverteilung jedoch nicht massgebend.