426 Abs. 1 StPO richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich ist. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen und es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.1 mit Hinweisen).