3. 3.1. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht, ist das gerichtliche Verfahren nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl ein erstinstanzliches Verfahren und kein Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich ist.