schaft im Wesentlichen vor, die Kosten seien im erstinstanzlichen Verfahren – nach Einsprache gegen einen Strafbefehl – nicht wie im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder des Unterliegens zu verteilen, sondern nach Art. 426 StPO. Die schuldig gesprochene Person habe daher – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen würden – sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien (ebenfalls) gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen und sie habe ihre Parteikosten selbst zu tragen.