2. 2.1. Die Beschuldigte wurde gemäss Anklage schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft (vorinstanzliches Urteil Dispositiv Ziff. 1-3). Hinsichtlich der Verfahrenskosten erwog die Vorinstanz, dass es sich rechtfertige, auf die Auferlegung der Verfahrenskosten gegenüber der Beschuldigten zu verzichten, da die Busse im Vergleich zum Strafbefehl um die Hälfte reduziert worden sei und sich die Beschuldigte in prekären finanziellen Verhältnissen befinde (vorinstanzliches Urteil E. 4.2).