3.5. Die Beschuldigte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 8. August 2025 bis zum 28. August 2025 angesetzten Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid gemäss Dispositiv Ziff. 5, mit welchem die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse genommen wurden. Unangefochten geblieben und daher nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Schuldspruch, die verhängte Strafe und die zugesprochene Zivilforderung.