3.2. Mit Berufungserklärung vom 4. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung – im Umfang von Fr. 696.00 der Beschuldigten aufzuerlegen seien und im Übrigen zu Lasten des Staates gehen sollen. 3.3. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu begründen. 3.4. Mit Eingabe vom 7. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein.