2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 50.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 4. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird in vollem Umfang gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von Fr. 220.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: