3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der PostAuto AG, Bern einen Betrag in der Höhe von CHF 220.00 zu bezahlen.» 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Urteil vom 3. Juni 2025: -3- «1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 20 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 3 PBG.