Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 31. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte folgenden Strafbefehl: «Sachverhalt: Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 PBG) Die Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt.