Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.195 (ST.2025.32; STA.2025.566) Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Cotti Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1967, von der Ukraine, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 31. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte folgenden Strafbefehl: «Sachverhalt: Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 57 Abs. 3 PBG i.V.m. Art. 20 PBG) Die Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne gültigen Fahrausweis ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Die Beschuldigte reiste am Dienstag, 24. Dezember 2024 um 07:33 Uhr im Postauto […]. In […] wurden die Fahrausweise der Fahrgäste kontrolliert. Die Beschuldigte konnte dem Kontrollpersonal keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, da sie nicht im Besitz eines gültigen Billets war, was die Beschuldigte wusste. Die PostAuto AG, Bern vertreten durch die PostAuto AG, Kundenservice Inkasso, Zürich, stellte mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 Strafantrag und machte eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 220.00 geltend. Der Strafantrag wurde der Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2025 postalisch zugestellt. Ort: […] Zeit: Dienstag, 24. Dezember 2024 07:33 Uhr Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Dem oben aufgeführten Gesetzesartikel sowie Art. 47 StGB, Art. 103 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Busse von Fr. 100.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 2. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 300.00 Rechnungsbetrag CHF 400.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der PostAuto AG, Bern einen Betrag in der Höhe von CHF 220.00 zu bezahlen.» 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Urteil vom 3. Juni 2025: -3- «1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 20 PBG i.V.m. Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 50.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 4. Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird in vollem Umfang gutgeheissen und die Beschuldigte verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von Fr. 220.00 zu bezahlen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0'000.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 166.20 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 96.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 300.00 Total Fr. 862.20 5.2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selber. 7. Die Zivil- und Strafklägerin trägt ihre Parteikosten selber. 3. 3.1. Gegen das ihr am 23. Juni 2025 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Juni 2025 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr am 29. Juli 2025 zugestellt. -4- 3.2. Mit Berufungserklärung vom 4. August 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft, dass die Verfahrenskosten – mit Ausnahme der Kosten für die Über- setzung – im Umfang von Fr. 696.00 der Beschuldigten aufzuerlegen seien und im Übrigen zu Lasten des Staates gehen sollen. 3.3. Mit Verfügung vom 6. August 2025 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft eine Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu begründen. 3.4. Mit Eingabe vom 7. August 2025 reichte die Staatsanwaltschaft die Beru- fungsbegründung ein. 3.5. Die Beschuldigte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 8. August 2025 bis zum 28. August 2025 angesetzten Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den vorin- stanzlichen Kostenentscheid gemäss Dispositiv Ziff. 5, mit welchem die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse genommen wurden. Unangefochten geblieben und daher nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind der vorinstanzliche Schuldspruch, die verhängte Strafe und die zugesprochene Zivilforderung. 2. 2.1. Die Beschuldigte wurde gemäss Anklage schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, bestraft (vor- instanzliches Urteil Dispositiv Ziff. 1-3). Hinsichtlich der Verfahrenskosten erwog die Vorinstanz, dass es sich rechtfertige, auf die Auferlegung der Verfahrenskosten gegenüber der Beschuldigten zu verzichten, da die Busse im Vergleich zum Strafbefehl um die Hälfte reduziert worden sei und sich die Beschuldigte in prekären finanziellen Verhältnissen befinde (vorin- stanzliches Urteil E. 4.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigten seien die Ver- fahrenskosten gemäss Dispositiv Ziff. 5.1 lit. a, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 696.00 aufzuerlegen. In der Begründung bringt die Staatsanwalt- -5- schaft im Wesentlichen vor, die Kosten seien im erstinstanzlichen Ver- fahren – nach Einsprache gegen einen Strafbefehl – nicht wie im Rechts- mittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder des Unterliegens zu verteilen, sondern nach Art. 426 StPO. Die schuldig gesprochene Person habe daher – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen würden – sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten seien (ebenfalls) gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen und sie habe ihre Parteikosten selbst zu tragen. 3. 3.1. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht, ist das gerichtliche Verfahren nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl ein erstinstanzliches Verfahren und kein Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Ab- klärung entstandenen Kosten erforderlich ist. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten ledi- glich anteilsmässig aufzuerlegen und es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.1 mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend wurde die Beschuldigte gemäss Anklage schuldig gesprochen und es bestand ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihrem straf- baren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Nicht entscheidend für die Auferlegung der Kosten ist hingegen das ausge- sprochene Strafmass. Die Busse wurde zwar im Rahmen der Strafzu- messung tiefer, als mit Anklage beantragt, festgelegt. Entgegen der Vorin- stanz ist dieser Umstand für die Kostenverteilung jedoch nicht massge- bend. 3.3. Ebenso wenig sind die finanziellen Verhältnisse entscheidend für die Frage, ob der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind. Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbe- hörde zwar gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden gemäss Art. 425 StPO. Nach ständiger Praxis des Obergerichts findet Art. 425 StPO im gerichtlichen Verfahren jedoch keine Anwendung, wes- halb nicht bereits im vorliegenden Urteil darüber zu befinden ist (vgl. Be- schluss SST.2022.59 vom 16. Mai 2022 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts -6- 6B_821/2022 vom 29. August 2022; CAN 2013 Nr. 25 S. 53; vgl. auch forumpoenale 2014/4 Nr. 43 S. 222 f.; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 425 StPO). Die Beschuldigte wird aber entsprechend auf die Möglichkeit hingewiesen, nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils ein Gesuch um Ratenzahlung oder Stundung (Art. 425 StPO) der erst- und zweitinstanzlichen (vgl. unten) Verfahrenskosten bei der Gerichtskasse zu stellen. 3.4. Nach dem Dargelegten sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 696.00 (Gerichtsgebühr, Spesen, Anklagegebühr) der Be- schuldigten aufzuerlegen und im Übrigen hinsichtlich der Kosten für die Übersetzung von Fr. 166.20 – wie von der Staatsanwaltschaft korrekt fest- gehalten – auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Okto- ber 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Berufung die Auferlegung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigte im Umfang von Fr. 696.00 beantragt hat, obsiegt vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (§ 15 GebührD). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs 3 PBG. -7- 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG sowie in An- wendung von Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 50.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin PostAuto AG Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 220.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 500.00 sowie den Auslagen von Fr. 64.00, gesamthaft Fr. 564.00 werden der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten im Um- fang von Fr. 696.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 5.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Sprenger