4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'305.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] - 17 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)