zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. total Fr. 6'240.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'560.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätze zu Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert.