6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und seine Parteikosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).