5.5. Der beantragte Verzicht auf die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Juni 2022 ausgesprochenen Probezeit von 3 Jahre um 1.5 Jahre auf 4.5 Jahre ist nicht angebracht (vgl. Berufungserklärung S. 1). Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt vier Verurteilungen (Verurteilung mit Strafbefehl vom 1. März 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00; Verurteilung mit Strafbefehl vom 30. Juni 2022 wegen Urkundenfälschung zu einer - 15 -