5.2. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Anpassung der Höhe des Tagessatzes aufgrund verbesserter finanzieller Verhältnisse, welche dem erstinstanzlichen Gericht im Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten, - 14 - verstösst nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4).