Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) und meint, er hätte angesichts des auf dem Video ersichtlichen Abstands bremsen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 SPO) gebunden ist.