Andere Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken, liegen nicht vor. Insbesondere sind beim Beschuldigten weder Einsicht in das begangene Unrecht noch auf Reue ersichtlich (Frage: Sehen Sie kein fehlerhaftes Verhalten Ihrerseits? Beschuldigter: Nein.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er schiebt die Verantwortung für sein Fahrverhalten auf den Fahrassistenten seines Fahrzeugs ("Das Auto bremst, wenn man zu nahe auffährt"; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) und meint, er hätte angesichts des auf dem Video ersichtlichen Abstands bremsen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.).