Dazu gibt auch die Täterkomponenten, in dessen Rahmen der Leumund des Beschuldigten zu würdigen ist, keinen Anlass. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt vier Verurteilungen (vom 1. März 2018, 30. Juni 2022, 13. Oktober 2023 und 19. Mai 2025), wobei die erste ebenfalls wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte. Die Vorinstanz (E. 3.4 S. 12) wertete die Verurteilungen zu Recht straferhöhend (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 12). Andere Umstände, die sich zugunsten des Beschuldigten auswirken, liegen nicht vor.