Diese unzutreffende Vorgehensweise hat sich jedoch nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Beschuldigten ausgewirkt. Es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die vorinstanzliche Strafe, welche mit 24 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'020.00 am untersten Rand des Strafrahmens festgesetzt wurde, auch unter Annahme des von der Vorinstanz angenommenen leichten Verschuldens herabgesetzt werden könnte. Dazu gibt auch die Täterkomponenten, in dessen Rahmen der Leumund des Beschuldigten zu würdigen ist, keinen Anlass.