Während die Vorinstanz für die Tatkomponenten von einer Geldstrafe von 25 Tagessätze ausgegangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.3 S. 11 f.), erhöht sie diese bei den Täterkomponenten um fünf Tagessätze (vgl. E. III.3.4 S. 12) und kommt schliesslich auf 24 Tagessätze sowie einer Verbindungsbusse (mit 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) als dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe (E. III.3.5 S. 12). Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse von der Geldstrafe in Abzug gebracht. Da Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) keine gleichartigen Strafarten im Sinne von Art.