4.4. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist im Hinblick auf die obigen Erwägungen der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen à Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1’020.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe.