Im Übrigen verfängt auch das Argument des Beschuldigten, es sei nicht von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auszugehen angesichts neuer Technologien (automatisches Bremsen durch das Fahrzeug), nicht. Denn der Bremsweg (ohne Reaktionszeit) ist schon grösser als der vom Beschuldigten gehaltene Abstand. Ein Zurückkommen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht angezeigt. Nach dem Dargelegten ist somit nicht nur bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch der damit einhergehenden erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer von direktem Vorsatz, mindestens aber Eventualvorsatz auszugehen, und damit der subjektive Tatbestand zu bejahen.