) ist nicht ersichtlich, dass der ungenügende Abstand auf Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs zurückzuführen ist. Diesfalls wäre nämlich – insbesondere mit Blick auf den geringen Abstand – zu erwarten, dass auch der Beschuldigte bremst. Im ganzen Video leuchten die Bremslichter am Fahrzeug des Beschuldigten jedoch nicht einmal auf. Gleiches gilt für das vorausfahrende Fahrzeug, sofern dieses sichtbar ist.