ganz kurzen Strecke, dem vorausfahrenden Personenwagen hinterher. Er ist damit auf der Überholspur ohne Not (GA 22, 23 und 30; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) einem vorausfahrenden Fahrzeug in dem von ihm gewählten viel zu geringem Abstand nachgefahren. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, einen genügenden Abstand einzuhalten. Denn entgegen der neuen (und damit unglaubhaften) Behauptung des Beschuldigten (vgl. vgl. auch GA act. 24, UA act. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.) ist nicht ersichtlich, dass der ungenügende Abstand auf Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs zurückzuführen ist.